§ 25 StPO - Zeitpunkt der Ablehnung
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) 1Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) 1Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
- 1.die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und
- 2.die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
2Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.