§ 41 HSchG - Berufsfachschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. 2Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. 3Berufsfachschulen können zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.

(2) 1Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss. 2Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. 3Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule kann nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes auf gemeinsamen Antrag der oder des Auszubildenden und der oder des Ausbildenden als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden.

(3) 1Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus; sie führen die Bezeichnung Höhere Berufsfachschule. 2Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. 3Sie schließen mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird; durch Ablegen einer Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

(4) Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen aufgrund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung berechtigt.