§ 8 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
- 2.zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1),
- 3.zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
- 4.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
- 5.zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- 2.bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
- 3.bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf; fehlt der Zusatz "auf Zeit" oder die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
(4) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 vorzunehmen.