§ 52 KWG LSA - Inhalt der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen folgende Entscheidung:

  1. 1.

    Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder

  2. 2.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder zulässig, aber nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder

  3. 3.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zu Grunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder

  4. 4.

    die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Dabei wird

    1. a)

      das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

    2. b)

      die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,

  1. 1.

    ob die Einwendungen begründet sind,

  2. 2.

    ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.