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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 21 SchulG - Erfüllung der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.