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§ 26 GO - Ehrenbürgerrecht

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder Ehrenbeamtinnen oder -beamte gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.