§ 19c ChemG - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Amtliche Abkürzung
ChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6

(1) 1Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr der Europäischen Kommission Bericht über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2Der Bericht enthält ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen. 3Die obersten Landesbehörden wirken bei der Erstellung des Berichts mit und übersenden ihre Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann ein Verzeichnis der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, die Prüfungen oder Phasen von Prüfungen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundesanzeiger veröffentlichen.