§ 22a PatAnwO - Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Patentanwalt aus einem Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.