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§ 180a LVwG - Bestandsdatenauskunft

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Polizei darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Das vom Telekommunikationsgesetz zum Inhalt und zur Übermittlung des Auskunftsverlangens an die Diensteanbieter vorgegebene Verfahren findet Anwendung (§ 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes).

(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen

  1. 1.

    zur Überwachung der Telekommunikation nach § 185a oder

  2. 2.

    zur Sicherstellung von nicht mehr dem Schutz des Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegenden in Endeinrichtungen oder auf Speichereinrichtungen abgelegten Daten nach § 210.

Die Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten nach Satz 1 und Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist. Satz 2 gilt bei fest zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen sinngemäß.

(3) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Für seine Entschädigung ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt bei an die Telemedien-Diensteanbieter gerichteten Auskunftsverlangen auf Bestandsdaten nach § 14 des Telemediengesetzes sowie auf die Identifikation der Nutzer und auf das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes der Verarbeitung beschränkte Daten im Sinne des § 15 des Telemediengesetzes entsprechend, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eines gleichgewichtigen Schadens für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erforderlich ist.