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§ 17 LStatG - Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über:

  1. 1.
    Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  2. 2.
    die statistische Geheimhaltung (§ 16),
  3. 3.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
  4. 4.
    die Trennung und Löschung (§ 12),
  5. 5.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
  6. 6.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
  7. 7.
    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (§ 13),
  8. 8.
    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).