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§ 486 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. 2Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.