§ 486 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. 2Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.