§ 108 SOG LSA - Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

Gegen Beschuldigte findet § 21 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozeßordnung gegen diese Person Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zuläßt.