§ 80 SPolG - Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Polizeiverwaltungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Polizeiverwaltungsbehörde in ihrem Bezirk die Aufgaben einer anderen Polizeiverwaltungsbehörde wahrnehmen. Die an sich zuständige Polizeiverwaltungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte).