Art. 54 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Bayern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 100-1-S
1Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
2Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.