§ 29 LBauO - Trennwände
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Trennwände sind herzustellen
- 1.
zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen,
- 2.
zwischen sonstigen Nutzungseinheiten.
(2) Die Trennwände müssen in Gebäuden der
- 1.
Gebäudeklasse 4 feuerbeständig, im obersten Geschoss im Dachraum feuerhemmend,
- 2.
Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
(3) Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie für die Benutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbst schließenden Abschlüssen zu versehen.