§ 45 LWG - Wahltag und Wahlzeit
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit und beruft den Kreiswahlleiter.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.