§ 12 HG 2023/2024 - Rücklagen nach § 14 Abs. 7 Satz 3 LHO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2023/2024,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-93
(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden.
(2) Im Rahmen seiner Zustimmung zur Inanspruchnahme von Rücklagen kann das Ministerium der Finanzen eine Überschreitung der im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen bis zur Höhe der Rücklagenentnahmen zulassen.