§ 43 ThürHG - Akkreditierung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die aufgrund des § 9 Abs. 2 HRG ergangenen Empfehlungen, insbesondere die ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge, sind dabei einzuhalten.