§ 39 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.