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§ 32a BbgMeldeG - Auskunftssperren

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Macht der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, ist eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

(2) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde eine Auskunftssperre für erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 32 Abs. 2 einträgt. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in § 32 Abs. 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.

(3) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre nach Absatz 1 eingetragen ist, hat die Meldebehörde zu prüfen, ob dem Betroffenen aus dieser Auskunft eine der in Absatz 1 genannten Gefahren erwachsen könnte. Die Meldebehörde darf die Auskunft gegen den Willen des Betroffenen dann erteilen, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr durch die Erteilung der Auskunft gegeben sind. Hierzu ist der Betroffene von der Meldebehörde anzuhören.

(4) Die Auskunftssperren nach den Absätzen 1 und 2 sind auf zwei Jahre zu befristen. Die Meldebehörde kann auf Antrag die Frist um jeweils weitere zwei Jahre verlängern, wenn der Betroffene erneut glaubhaft macht, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe weiter bestehen. Hierauf ist der Betroffene bei Eintragung der Auskunftssperre hinzuweisen.

(5) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig, soweit in den Fällen der

  1. 1.
    Annahme als Kind, der Nichtehelichkeit oder Ehelicherklärung sowie der Änderung des Vornamens auf Grund der Vorschriften des Transsexuellengesetzes die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. 2.
    Anbahnung einer Annahme als Kind ein Offenbarungsverbot nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht.

(6) Die Meldebehörde hat die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden über Auskunftssperren nach den Absätzen 1, 2 und 5 zu unterrichten.