§ 67 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Beisitzern. Auf die Person des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Zahl der Beisitzer haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertretung der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Beisitzer, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden von beiden Seiten je zur Hälfte bestellt und innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode dem Vorsitzenden benannt.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener Verantwortung aus. Für sie gilt § 40 Abs. 1 und 3, soweit sie Beschäftigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, § 42 Abs. 2 entsprechend. Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden. Die Mitglieder scheiden aus der Einigungsstelle außer durch Zeitablauf (Absatz 1 Satz 1) oder Niederlegung des Amtes nur unter den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 der Disziplinarordnung bezeichneten Voraussetzungen aus, die Beisitzer ferner bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes.
(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, seinem Stellvertreter und sechs Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte aus dem Kreis der von ihnen benannten Beisitzer (Absatz 1 Satz 5) entnommen werden.
(4) Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten; anderen Personen kann sie gestattet werden. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, die mit ihrem Einverständnis auch schriftlich erfolgen kann. Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen auch dann bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder von der bei ihr bestehenden Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.
(5) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluß über die Anträge der Beteiligten, sie kann den Anträgen auch teilweise entsprechen. Der Beschluß muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Die Einigungsstelle ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und je drei Beisitzer anwesend sind. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt
(6) Der Beschluß der Einigungsstelle ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er bindet diese, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 5 enthält; das gilt nicht in den Fällen des § 66 Abs. 7 Satz 4.
(7) Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(8) Besteht bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder ein Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse der Personalvertretung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 wahr.
(9) In den Fällen des § 84 Abs. 2, des § 92 Satz 2 Nr. 2, des § 97 Satz 1 Nr. 2 und des § 111 Satz 1 Nr. 2ist die Einigung nach Absatz 1 Satz 3 zwischen der obersten Dienstbehörde und allen Hauptpersonalräten des Geschäftsbereichs herbeizuführen. Von den in § 84 Abs. 2, § 92 Satz 2 Nr. 2 , § 97 Satz 1 Nr. 2 und § 111 Satz 1 Nr. 2bezeichneten Hauptpersonalräten sind zusätzlich ebenso viele Beisitzer zu bestellen und dem Vorsitzenden zu benennen, wie nach Absatz 1 Satz 5 Bestellungen durch die Personalvertretungen vorgenommen werden. Bei der Verhandlung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hauptpersonalräte nach § 84 Abs. 2, § 92 Satz 2 Nr. 2, § 97 Satz 1 Nr. 2 und § 111 Satz 1 Nr. 2 üben diese Hauptpersonalräte das Vorschlagsrecht nach Absatz 3 Satz 1 aus; in diesen Fällen sind die Beisitzer aus dem Kreis der Beisitzer nach Satz 2 zu entnehmen.