Versionsverlauf


§ 43 StrG - Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen.