§ 54 LPersVG - Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(2) Für die Zusammensetzung der Stufenvertretung gilt folgende Staffelung:
bei bis zu 3.000 Beschäftigten besteht die Stufenvertretung aus neun Mitgliedern,
bei 3.001 bis 5.000 Beschäftigten besteht die Stufenvertretung aus 13 Mitgliedern,
bei 5.001 bis 10.000 Beschäftigten besteht die Stufenvertretung aus 17 Mitgliedern,
bei 10.001 und mehr Beschäftigen besteht die Stufenvertretung aus 21 Mitgliedern.
Im Übrigen gelten für Wahl und Zusammensetzung die §§ 10 bis 19 entsprechend. Nicht wählbar sind Beschäftigte die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 aus.
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.