§ 108 HSchG - Schulelternbeiräte

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter. 2Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

(2) 1An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. 2Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. 3Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter zugezogen werden. 4Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. 5Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.

(3) 1Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. 3Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. 4In diesem Fall kann der Schulelternbeirat mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. 5Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt.

(4) 1Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des Schulelternbeirates bleiben unberührt.