§ 92 HmbHG - Organisation in der Fakultät
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Fakultäten bestimmen die Organisationseinheiten in der Fakultät; sie können entsprechende Fakultätssatzungen erlassen. In diesen Organisationseinheiten werden keine nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien gewählt.
(2) Die Organisation in der Fakultät darf nur eine Ebene vorsehen. Diese soll nach funktionalen Gesichtspunkten von Studium und Lehre, Forschung und Entwicklung sowie nach Wissenschaftsgebieten gegliedert sein.
(3) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.