§ 50 BbgWG - Staumarke
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mindestens mit einer Staumarke versehen werden, an der die festgelegte maximale Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen. Staumarke und Festpunkte sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen dementsprechend anzugeben.
(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Der Stauberechtigte und diejenigen, deren Belange von der Stauanlage berührt werden, sind hinzuzuziehen. Das Setzen der Staumarken und der Festpunkte ist vom Betroffenen zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung. Zur Beratung der Wasserbehörden bei der Festsetzung von Staumarken können Beiräte gebildet werden.
(4) Der Stauberechtigte oder derjenige, der die Stauanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte gut sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Festpunkten unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 2 sinngemäß.
(5) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten der Staumarken und Festpunkte trägt der Stauberechtigte.
(6) Stauanlagen ohne Staumarken, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf Grund eines alten Rechtes betrieben werden, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch mit Staumarken zu versehen.