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§ 15 LPlG - Rechtsform der Planungsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes über Zweckverbände sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes keine Regelung treffen. Die Satzung der Planungsgemeinschaft kann von § 6 Abs. 2 bis 4 und § 8 des Zweckverbandsgesetzes sowie von den nach § 7 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes sinngemäß geltenden § 15 Abs. 1 bis 3 und §§ 27, 34, 35, 37 und 39 der Gemeindeordnung abweichende Regelungen treffen.

(2) Organe der Planungsgemeinschaft sind die Regionalvertretung und der Regionalvorstand.

(3) Die Regionalvertretung besteht aus:

  1. 1.
    den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie den Landrätinnen und Landräten der Mitglieder nach § 14 Abs. 1 oder deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern,
  2. 2.
    mindestens zwei und höchstens zehn weiteren Personen, die von einem jeden Mitglied der Planungsgemeinschaft, das Gebietskörperschaft ist, je nach der Einwohnerzahl seines zur Region gehörenden Gebiets entsandt werden; diese Mitglieder der Regionalvertretung und die sie vertretenden Mitglieder werden von den Stadträten und Kreistagen in entsprechender Anwendung des § 45 der Gemeindeordnung und des § 39 der Landkreisordnung gewählt; der Kreistag wählt mindestens die Hälfte der zu entsendenden Mitglieder und der sie vertretenden Mitglieder aus Vorschlägen der Vertretungsorgane der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden,
  3. 3.
    je einem die Mitglieder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vertretenden Mitglied.

Frauen sollen in der Regionalvertretung angemessen vertreten sein.

(4) Die Regionalvertretung wählt aus ihrer Mitte den Regionalvorstand. Er besteht mindestens zu einem Drittel aus Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2.

(5) Die Satzung der Planungsgemeinschaft wird durch die Mitglieder nach § 14 Abs. 1 beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde.

(6) Die Planungsgemeinschaften können für fachlich oder räumlich begrenzte Planungsaufgaben Ausschüsse bilden.

(7) Die Planungsgemeinschaften können von ihren Mitgliedern Umlagen, von den Mitgliedern, die nicht Gebietskörperschaften sind, Beiträge erheben.

(8) Die oberen Landesplanungsbehörden üben die Aufsicht über die Planungsgemeinschaften aus. Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Erstreckt sich eine Planungsgemeinschaft auf die örtlichen Zuständigkeitsbereiche beider oberen Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche obere Landesplanungsbehörde zuständig ist.