Art. 62a BayStrWG - Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium des Innern. Straßenbaubehörden sind
- 1.
für die Bundesautobahnen:
die Autobahndirektionen, - 2.
für die Bundesstraßen:
- a)
die Staatlichen Bauämter,
- b)
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen und Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen ist das Staatsministerium des Innern. Straßenaufsichtsbehörden für die Bundesstraßen sind die Regierungen.
(3) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungen.
(4) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.
(5) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind. Ferner kann die entscheidende Behörde an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden werden.