§ 9 BbgRiG - Dienstliche Beurteilungen, Stellenausschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Fälle für eine Anlassbeurteilung. Sie kann bestimmen, welche Richterinnen und Richter sowie welche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht mehr regelmäßig beurteilt werden.
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten. Auf Verlangen der Richterin oder des Richters ist der Richterrat, auf Verlangen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts ist der Staatsanwaltsrat an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen.
(4) Freie Planstellen für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.