§ 56 GO LT - Fragestunde
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.
(2) Die Anfragen müssen schriftlich, spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12 Uhr dem Präsidenten oder der Präsidentin in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
(3) Die Anfragen müssen kurz und präzise gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen unterteilt sein. Die Regierung soll die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.
(4) Anfragen, die den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann der Präsident oder die Präsidentin zurückgeben.
(5) Die Reihenfolge der Anfragen in der Fragestunde wird vom Präsidenten oder der Präsidentin festgelegt.
(6) Der Fragesteller oder die Fragestellerin ist berechtigt, bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt er oder sie weniger als sechs Zusatzfragen, so überlässt der Präsident oder die Präsidentin das Stellen der restlichen Fragen anderen Abgeordneten. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf durch Zusatzfragen nicht gefährdet werden. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein.
(7) In der Fragestunde unerledigt gebliebene Anfragen werden schriftlich beantwortet und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.