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§ 151 PatAnwO - Haftung der Patentanwaltskammer

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Kosten, die weder dem Beschuldigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.