§ 151 PatAnwO - Haftung der Patentanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Kosten, die weder dem Beschuldigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.