§ 20 ThürSchulG - Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Vollzeitschulpflicht kann an den staatlichen Schulen der Schularten Grundschule, Regelschule, Gymnasium und Förderschule sowie durch den Besuch einer diesen Schularten entsprechenden Ersatzschule erfüllt werden.
(2) Grundschüler, Regelschüler und Förderschüler an regionalen Förderschulen erfüllen ihre Schulpflicht an der für sie örtlich zuständigen Schule (§ 14 Abs. 1 bis 3), soweit nicht ein Gastschulverhältnis gestattet wird.