§ 5 LPlG - Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Kreise beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden.