§ 49 StrWG - Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Amtliche Abkürzung
StrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Sind Kreise, Zweckverbände oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zuständig wäre, wird die Aufsicht vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus gemeinsam geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung ist jedoch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration allein zuständig.

(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.