§ 4a OVP - Sonderregelung für Einstellungsanträge im Jahr 2020
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Abweichend von § 4 Absatz 3 können Unterlagen in Einzelfällen auch nach Fristablauf vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Verzögerungen wegen des auf Grund der Covid-19-Pandemie eingeschränkten Betriebes von Einrichtungen und Verwaltungen nicht zu vertreten hat. Die fehlenden Unterlagen sind unverzüglich nach Dienstantritt nachzureichen.
(2) Auf Masterabschlüsse ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den Masterabschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. Für Zeugnisse über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 1 entsprechend, wobei die Bestätigung durch das Landesprüfungsamt unmittelbar gegenüber der einstellenden Bezirksregierung erfolgt. Das für Schulen zuständige Ministerium kann die festgelegte Frist verlängern.