§ 89 KostO - Abschriften und Ausdrucke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Für die Erteilung von Abschriften aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die maschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale.

(4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.