§ 89 KostO - Abschriften und Ausdrucke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Für die Erteilung von Abschriften aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die maschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale.
(4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.