§ 22a FlaggenRG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- FlaggenRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9514-1
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.