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§ 34 SpG

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Ist ein Sparkassenbuch oder eine andere von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne von § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand auf Antrag dessen, der das Recht daraus geltend machen kann, die Urkunde für kraftlos erklären oder den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt:

  1. 1.

    Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

  2. 2.

    Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erlässt ein Aufgebot.

  3. 3.

    Das Aufgebot hat zu enthalten:

    1. a)

      die Bezeichnung der Urkunde durch Angabe ihrer Nummer oder der Kontonummer und

    2. b)

      die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlage der Urkunde anzumelden, da andernfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werden würde.

  4. 4.

    Das Aufgebot ist zwei Wochen im Kassenraum der Sparkasse auszuhängen.

  5. 5.

    Meldet der Inhaber der Urkunde seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen. Die Sparkasse darf das Sparguthaben erst auszahlen, wenn sich die Beteiligten geeinigt haben oder wenn eine vollstreckbare Entscheidung über die Verfügungsberechtigung vorliegt.

  6. 6.

    Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluss des Vorstands für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist zwei Wochen im Kassenraum der Sparkasse auszuhängen.

  7. 7.

    Der Beschluss des Vorstands, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, kann nur durch Klage nach § 957 Abs. 2 und § 958 der Zivilprozessordnung, die entsprechend gelten, angefochten werden.

  8. 8.

    Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei. Die baren Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

(3) Auf das Verfahren nach Absatz 1 und 2 findet § 23 Abs. 2 Anwendung.