§ 31 LFGG - Bestellung und Abberufung des Ratschreibers

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln.

(2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums.

(3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen.

(5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürfigkeit kann die Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleiben.

(6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.