§ 33 HSG - Medizin-Ausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Die Koordination der Fachbereiche Medizin untereinander und mit dem Klinikum (§ 32) erfolgt durch den Ausschuss für Forschung und Lehre in der Medizin (Medizin-Ausschuss). Er untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.

(2) Die Aufgaben des Medizin-Ausschusses umfassen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. 1.

    Entscheidungen, ob eine Professur eines der Fachbereiche Medizin besetzt werden soll (§ 62 Absatz 1), sowie Zustimmungen zu entsprechenden Ausschreibungen und Berufungsvorschlägen (§ 62 Absatz 6),

  2. 2.

    Entwicklung von gemeinsamen Standards für die Fachbereiche Medizin zur Ermittlung der Grundausstattung und der Ausstattung für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben,

  3. 3.

    Aufteilung der Finanzmittel des Landes für Forschung und Lehre (Absatz 5),

  4. 4.

    jährlicher Bericht an die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck über die Verteilung der Finanzmittel des Landes nach Nummer 3,

  5. 5.

    Koordination der Abstimmung des Lehrangebots und der Forschungsschwerpunkte der Fachbereiche Medizin,

  6. 6.

    Abstimmung von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit der im Klinikum durchzuführenden Krankenversorgung.

Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Medizin-Ausschuss beratende Kommissionen einsetzen.

(3) Der Medizin-Ausschuss besteht aus:

  1. 1.

    einer Wissenschaftsdirektorin oder einem Wissenschaftsdirektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

  2. 2.

    jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachbereiche Medizin, die von dem jeweiligen Fachbereichskonvent gewählt werden, und

  3. 3.

    jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Präsidiums der Universität zu Lübeck, die diese benennen.

Die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Medizin-Ausschusses teil. Der Medizin-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Verhinderungsfall ist möglich.

(4) Die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor wird für sechs Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellt und übt die Tätigkeit hauptberuflich aus. Sie oder er führt die Geschäfte des Medizin-Ausschusses.

(5) Das Land gewährt den Universitäten für die Fachbereiche Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden; die Zuweisung erfolgt unmittelbar an den Medizin-Ausschuss. Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Universität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel im Zuweisungsbescheid des Landes eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlages für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 von der Stiftungsuniversität zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Zur Verwaltung der Finanzmittel bedienen sich der Medizin-Ausschuss und die Fachbereiche des Klinikums. Der Medizin-Ausschuss entscheidet im Benehmen mit den Fachbereichen und dem Vorstand des Klinikums auf der Basis der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entwickelten Standards über die Verwendung dieser Finanzmittel. Dazu gehören die Zuweisungen

  1. 1.

    an den jeweiligen Fachbereich für die Grundausstattung; diese umfasst die Aufwendungen für die Pflichtlehre und einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für fachbereichsspezifische Forschungs- und Lehrförderungsprogramme,

  2. 2.

    für die fachbereichsübergreifend zu vergebenden Finanzmittel für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich leistungsorientierter Mittelverteilung.

Die Fachbereiche Medizin berichten dem Medizin-Ausschuss jährlich über die Verwendung der Finanzmittel.

(6) Der Medizin-Ausschuss sowie die Fachbereiche Medizin schließen mit dem Klinikum Vereinbarungen über die Verwaltung und Verwendung der Finanzmittel für Forschung und Lehre. Hierbei sind die Verpflichtungen des Klinikums nach § 83 zu berücksichtigen.

(7) Dem Vorstand des Klinikums steht gegen Entscheidungen des Medizin-Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2, die wesentliche strukturelle Belange des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu, das aufschiebende Wirkung hat, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Medizin-Ausschuss unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Vorstand des Klinikums die Schiedsstelle (Absatz 8) zur Entscheidung anrufen.

(8) Beim Ministerium wird eine Schiedsstelle für die Entscheidungen nach Absatz 7 Satz 3 und § 88 Absatz 3 Satz 3 angesiedelt. Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Medizin-Ausschuss, dabei je einer oder einem von jeder Universität,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Vorstands des Klinikums,

  3. 3.

    einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden.

Die Mitglieder nach den Nummern 1 und 2 werden für einen Zeitraum von zwei Jahren dem Ministerium gegenüber benannt. Die oder der Vorsitzende wird vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Die Entscheidung der Schiedsstelle tritt im Fall des Absatz 7 Satz 3 an die Stelle der Entscheidung des Medizin-Ausschusses und im Fall des § 88 Absatz 3 Satz 3 an die Stelle der Entscheidung des Vorstands.