§ 23c HSchG - Mittelstufenschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlüsse nach § 13 Abs. 3 und 4 erworben. 2In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden.
(2) Mittelstufenschulen haben Formen ganztägiger Angebote nach § 15 Abs. 1.
(3) 1In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden, in Ausnahmefällen auch in der Jahrgangsstufe 7. 2Unabhängig von der Organisationsform der Jahrgangsstufen wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt. 3Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert; in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zusätzlich berufsbezogener Unterricht als Schwerpunktfächer in den Berufsfeldern der kooperierenden Berufsschule angeboten. 4Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(4) 1Für die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 gilt § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. 2Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe 7 befürwortet.
(5) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die erste Einstufung in Kurse nach Abs. 3 Satz 2 bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder in begründeten Einzelfällen und im Fall ein- oder zweizügiger Jahrgangsstufen erst nach der Jahrgangsstufe 6 oder 7 erfolgt.