§ 34 LWaldG - Aufgaben der Forstbehörden
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Dazu gehören insbesondere:
- 1.die Verwaltung und Bewirtschaftung des landeseigenen Waldes,
- 2.die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
- 3.die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft,
- 4.die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung,
- 5.die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
- 6.die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und die Sicherung der jagdbehördlichen Aufsicht,
- 7.die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald.