Versionsverlauf


§ 94 BHO - Zeit und Art der Prüfung

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bei Behörden der Bundesverwaltung Prüfungsstellen einrichten.