§ 94 BHO - Zeit und Art der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister bei Behörden der Bundesverwaltung Prüfungsstellen einrichten.