§ 18 GKG-LSA - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Bestehende Zweckvereinbarungen und Verbandssatzungen von Zweckverbänden bleiben wirksam. Sie sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit an die neue Rechtslage anzupassen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehende Zweckverbände, denen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen wurden, erhalten für diesen Aufgabenbestand Bestandsschutz.