§ 6 StGB - Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1.Völkermord (§ 220a);
- 2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311b;
- 3.Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c);
- 4.Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181);
- 5.unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
- 6.Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;
- 7.
- 8.Subventionsbetrug (§ 264);
- 9.Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.