§ 145 StBerG - Bestellung eines Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Berufskammer ein Vertreter bestellt. 2Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) Der Vertreter muß Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
(4) 1Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. 2An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.
(5) 1Der Vertretene hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Berufskammer die Vergütung fest. 3Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4Für die festgesetzte Vergütung haftet die Berufskammer wie ein Bürge.