Versionsverlauf


§ 32 MG NRW - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. 6.
     Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    Staatsangehörigkeiten,
  9. 9.
    gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. 10.
     Tag des Ein- und Auszugs,
  11. 11.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  12. 12.
    Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. 13.
    Übermittlungssperren sowie
  14. 14.
    Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
     Tag der Geburt,
  4. 4.
    Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. 5.
    Anschriften,
  6. 6.
    Übermittlungssperren sowie
  7. 7.
    Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ausschließlich für seelsorgerische und steuerliche Zwecke verwendet werden.

(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Innenministerium.

(5) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.