§ 67 EichO - Bestellung und Verpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde.
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte Beamte an den Wäger die Worte richtet:
"Sie schwören, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden."
und der Wäger hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(3) Der Wäger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Werden mehrere Wäger gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jedem der Wäger zu sprechen.
(5) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(6) Gibt der Wäger an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:
"Sie geloben, dass Sie die Ihnen als öffentlich bestelltem Wäger obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.",
und der Wäger spricht hierauf die Worte:
"Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(7) Gibt der Wäger an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.