§ 23 KomWG - Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Findet Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber und Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber und Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen. Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.