Versionsverlauf


  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 51 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Eine Einrichtung darf nicht gefördert werden, wenn sie der beruflichen Ausbildung in berufsbildenden Schulen oder überwiegend Zwecken eines Betriebes oder Verbandes oder dem Erwerbe dient. 2Die genannten Einrichtungen dürfen ausnahmsweise gefördert werden, wenn Maßnahmen auf andere Weise nicht, nicht in ausreichendem Umfange oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.